Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Die Leistungen müssen, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen sowie den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen. Das technische und vertragliche Regelwerk gilt in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

(2) Der Auftragnehmer darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den in § 1 des Vertragesbezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte bzw. andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen die schriftlichen Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu Grunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; er hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit
dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 3) abzustimmen. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seinen Leistungen öffentlichrechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen. Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt.

(4) Nicht bei Vertragsschluss vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, hat der Auftragnehmer mit zu übernehmen, soweit er darauf eingerichtet ist; die Vergütung hierfür hat der Auftragnehmer vor Leistungsbeginn mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Das Gleiche gilt für Änderungen der vereinbarten Leistung.

(5) Wird erkennbar, dass ein vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich zu unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen.

(6) Der Auftragnehmer darf ihm übertragene Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf andere Leistungserbringer übertragen.

(7) Der Auftragnehmer darf Daten, die ihm der Auftraggeber zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen zur Verfügung stellt, nur für diese Zwecke nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keinen unberechtigten Zugriff auf diese Daten nehmen können und Bedienstete die Daten weder für ihre eigenen Zwecke nutzen, noch Dritten zugänglich machen.

§ 2 Verpflichtung bei Leistungen für Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung und Bauoberleitung

Der Auftragnehmer und seine mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen befassten Mitarbeiter müssen sich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1942) in Verbindung mit§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten lassen. Der Einsatz anderer Mitarbeiter als der besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen. Stand: 03/2014 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser 5-AVB-ING- Seite 5

§ 3 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

(1) Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur die vertragsschließende Stelle (z. B. Bauamt) weisungsbefugt, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben, und über die mit diesen zu vereinbarenden Termine/Fristen.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß und fristgerecht erbringen können.

(4) Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

(5) Der Auftraggeber trifft auf Anforderung des Auftragnehmers Entscheidungen so rechtzeitig, dass es nicht zu Behinderungen bei der Ausführung kommen kann.

§ 4 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

(2) Den Auftraggeber bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der Auftragnehmer nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

(3) Der Auftragnehmer darf unbeschadet § 3 Abs. 3 Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Unterlagen aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf die Baumaßnahme beziehen.

§ 5 Auskunftspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.

§ 6 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen, wie z. B. Pläne oder Zeichnungen als Transparentpausen, sowie digitale Datenträger sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, an den Auftraggeber ohne besondere Vergütung spätestens nach Abschluss der Leistungen herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

§ 7 Urheberrecht

(1) Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Ein darüber hinausgehendes Nutzungsrecht wird nicht übertragen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes - soweit zumutbar - anhören.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung nur unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 8 Zahlungen

(1) Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen in angemessenen Zeitabständen oder nach Zahlungsplan einschließlich Umsatzsteuer gewährt

(2) Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für in sich abgeschlossene, vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen gewährt, wenn dies im Vertrag vereinbart ist und der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung eingereicht hat. Die Schlusszahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die für die Berechnung des Honorars maßgebenden vertraglichen Grundlagen vorliegen, der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt, die Leistungen förmlich abgenommen sind und er eine prüfbare Rechnung eingereicht hat.
Alle Rechnungen (einschließlich Nachweise für Nebenkosten) sind im Original mit zwei Durchschriften einzureichen.

(3) Wird nach Annahme der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Das Gleiche gilt bei Aufmaß-, Rechen- oder Übertragungsfehlern. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

(4) Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag ohne Umsatzsteuer vom Empfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.

§ 9 Kündigung

(1) Die Kündigung des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie bedarf der Schriftform. Beide Parteien haben das Recht den Vertrag auch aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt
oder nicht weitergeführt wird.

(2) Im Falle der freien Kündigung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung nach § 649 BGB. Wird der Vertrag vom Auftraggeber aus wichtigem Grund und aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Grunde beendet, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen, für den Auftraggeber trotz der vorzeitigen Vertragsbeendigung verwertbaren und vom Auftragnehmer nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

(3) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben insbesondere die Ansprüche der Vertragsparteien aus den§§ 5 bis 7 bestehen. Stand: 03/2014 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser 5 -AVB-ING - Seite 7

§ 10 Gewährleistung

(1) Die Mängelhaftungsansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB). Sie verjähren in 5 Jahren.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme, spätestens mit der Anweisung der Schlusszahlung, ggf. der Teilschlusszahlung, die ohne gegenteilige Erklärung als Abnahme gilt.

§ 11 Haftung

(1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).

(2) Haftet der Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, so hat er den Schaden an der baulichen Anlage und die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten anderen Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Im Übrigen haftet er bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Deckungssummen der Haftpflichtversicherung. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, dass er an der Beseitigung des Schadens beteiligt wird, es sei denn, dies ist dem Auftraggeber nicht zumutbar.

(3) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr hingewiesen hat. Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner Haftpflicht gedeckt hat.

(4) Ist der Auftragnehmer einem Dritten gegenüber nach den§§ 823 ff BGB zum Schadenersatz verpflichtet, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden allein.

(5) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.

(6) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 3,4 oder 5 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§ 12 Haftpflichtversicherung

(1) Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das zweifache der Versicherungssumme beträgt. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für jedes Mitglied bestehen.

(2) Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

(3) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.

§ 13 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit diese Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz der vertragschließenden Stelle (z. B. Bauamt).

(2) Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer zunächst das Recht die dem Auftraggeber unmittelbar vorgesetzte Behörde anzurufen, um eine Einigung herbeizuführen.

(3) Soweit die Voraussetzungen gern. § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

(4) Für das Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht.

(5) Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

§ 14 Arbeitsgemeinschaft

(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind
gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

(2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

(3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 15 Werkvertragsrecht

Die Bestimmungen über den Werkvertrag(§§ 631 ff. BGB) finden ergänzend Anwendung.

§ 16 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen der Schriftform selbst. Stand: 03/2014 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser 5 -AVB-ING- Seite 9

§ 17 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz - in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, - in Teilschluss- und Schlussrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung geltenden Steuersatz anzusetzen; bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.